Dokumentation Queer vs. Stedefeldt (7)
Von: Anwaltsbüro [xxx & xxx]
An: Landgericht Köln, 28. ZivilkammerKöln, 14.04.1999
1999/00179 tz-luAntrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
Christian Scheuß/Micha Schulze, handelnd in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Betreiber des Rosa Zone Verlags, Aachener Str. 66, 50674 Köln,
Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte:
[xxx & xxx], Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Kölngegen
Herrn Eike Stedefeldt, Postfach 080225,10002 Berlin,
Antragsgegner
Verfahrensbevollmächtigte:
Sozietät Betz u.a., Lützowufer 1, 10785 Berlinwegen Übler Nachrede (§§ 823ll BGB, § 186 StGB)
Streitwert:20.000, DM.
Namens und im Auftrag der Antragsteller beantragen wir, im Wege der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000, DM; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu untersagen,
in bezug auf die Zeitung Oueer wörtlich oder sinngemäß die nachstehend wiedergegebene Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
"In Queer wird der Massenmord an den europäischen Juden verharmlost",
Begründung:
Die Antragsteller, handelnd in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Betreiber des Rosa Zone Verlags, verlegen die Monatszeitung Oueer. Der Antragsgegner ist Journalist in Berlin. In einem Artikel in den "Positionen des whk" Nr. 2/99, der am 06./07. März auf dem 11. Verbandstag des Schwulenverbands Deutschlands (SVD) in Köln verteilt wurde und von dem die Antragstellerin am 12. März Kenntnis erlangte, beschrieb der Antragsgegner Stil und Inhalt der Berichterstattung in Oueer mit den Worten:
"Tatsächlich weist sie (Oueer) nicht nur durch ihren boulevardesken Stil und redaktionelle Schlampigkeit einiges an Ähnlichkeiten mit dem großen Springerschen Vorbild auf: Häme und Hetze gegen ausgewiesene Linke, den latenten Rassismus der neuen Mitte in Form ausländerfeindlicher Artikel, den Geschichtsrevisionismus der 'selbstbewußten Nation' inclusive der Verharmlosung des Massenmordes an den europäischen Juden, Toleranz gegenüber der extremen Rechten und eine stramm konservative Identitätspolitik, die letztlich der Einordnung des Lesben und Schwule in die "Volksgemeinschaft" den Boden ebnet. Redaktion und Mitarbeiter rekrutieren sich heute zu großen Teilen aus SVD- und sogar CDU-Personal bestenfalls aus Unpolitischen was die Einhaltung eben dieser Blattlinie garantiert;"
Die Antragsteller haben den Antragsgegner daraufhin aufgefordert, sich mit einer entsprechenden Unterlassungserklärung zu verpflichten, u.a. diese Behauptung bezüglich des Massenmordes nicht mehr aufzustellen, da diese nachweislich unwahr ist und darüberhinaus den Tatbestand von § 186 StGB erfüllt.
Dies hat der Antragsgegner mit der Begründung abgelehnt, daß es sich bei dem Text um zulässige Meinungsäußerung handele und soweit es dem Text überhaupt um eine Darstellung von Tatsachen gehe der Wahrheitsbeweis geführt werden könne.
Die Äußerung, in Queer werde der Massenmord an den europäischen Juden verharmlost, ist unstreitig eine unwahre Behauptung ist und demzufolge kann der Wahrheitsbeweis nicht geführt werden.
Die Antragsteller brauchen nicht abzuwarten, bis der Antragsgegner in einer seiner nächsten Artikel diese Behauptung wiederholt. Davor kann sie nur die beantragte Unterlassungsverfügung wirksam schützen.
Den vorstehenden Sachverhalt machen wir glaubhaft durch die beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller sowie durch Beifügung des in Rede stehenden Artikels.
[xxx]
RechtsanwaltAnlagen:
(1) eidesstattliche Versicherung der Antragsteller vom 12.04.1999
(2) beglaubigte Abschrift des Artikels des Antragsgegners