Dokumentation Queer vs. Stedefeldt (6)
Von: Anwaltsbüro [xxx & xxx]
An: Rechtsanwalts-Sozietät Betz u.a.
per Fax vorabKöln, 01.04.1999
1999/00179 js-lu
Ihr Zeichen 99000494/ ivR/WBE/GBR
Scheuß/Schulze Verlags GbR ./. Eike StedefeldtSehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen,
Ihre Feststellung, bei den beanstandeten Äußerungen handele es sich im wesentlichen um zulässige Meinungsäußerungen, kann nur das Ergebnis einer äußerst oberflächlichen Prüfung der Rechtslage sein. Alle 4 Äußerungen sind entweder unwahre Tatsachenbehauptungen oder stellen als überzogene Meinungskundgaben, die die strafbewährten [sic!] Äußerungstatbestände erfüllen, unzulässige Schmähkritiken dar. Unsere Mandantin ist nicht bereit, mit Ihnen über diese Fakten zu diskutieren, da der vorliegende Fall eindeutig ist.
Den Wahrheitsbeweis kann Ihr Mandant bei den getätigten Tatsachenbehauptungen nicht führen, da diese allesamt unwahr sind.
Schließlich geht auch die Rüge über die 3 erhobenen Gebühren ins Leere, da es sich zum einen um die gesetzlichen Gebühren für das Gegendarstellungsverlangen, zum anderen um die Gebühren für die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung handelt.Der Gegenstandswert ist angesichts der ungeheuerlichen Behauptung, in der Zeitung unserer Mandantin werde der Massenmord an den europäischen Juden verharmlost, vollauf angemessen, eher sogar zu niedrig bewertet.
Wir können nur ernstlich nochmals dazu anregen, Ihren Mandanten anzuhalten, seine offenkundig falsche Rechtsauffassung zu überdenken und zur Vermeidung weiterer Kosten die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben.
Insoweit sehen wir einer Stellungnahme umgehend, spätestens aber bis zum 06.04.1999 entgegen. Danach werden wir ohne weitere Aufforderung gerichtliche Schritte einleiten.
Mit kollegialen Grüßen
[xxx]
Rechtsanwalt