Dokumentation Queer vs. Stedefeldt (2)
Von: [xxx & xxx], Rechtsanwälte
An: whk wissenschaftlich.hmanitäre komitee/Eike Stedefeldt
c/o AHA e.V., Mehringdamm 61, 10961 BerlinKöln, 22.03.1999
1999/00179 ag-luGegendarstellungsverlangen / Unterlassungserklärung
Sehr geehrter Herr Stedefeldt,
hiermit zeigen wir an, daß wir die rechtlichen Interessen der Scheuß/Schulze Verlags GbR als Herausgeber der Zeitschrift Queer, vertreten. Eine auf uns ausgestellte Vollmacht fügen wir zu Ihrer Information bei.Sie berichten in den "Positionen des whk" Nr. 2/99 über unsere Mandantin. Dazu stellen wir fest, daß Sie dort unrichtige Tatsachen behaupten. Wir überreichen Ihnen daher als Anlage eine von unserer Mandantin unterzeichnete Gegendarstellung mit der Aufforderung, diese in der nächsten, zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der "Positionen des whk" ohne Ergänzungen oder Weglassungen auf derselben Seite und mit gleichem Schrifttyp wie die Erstmitteilung abzudrucken.
Ihrer Stellungnahme zu unserem Verlangen sehen wir bis zum 26. März 1999, 12.00 Uhr entgegen. Sollten wir bis zu diesem Tag keinen Eingang verzeichnen können, gehen wir davon aus, daß Sie unserem Verlangen nicht freiwillig Folge leisten werden. Wir werden in diesem Fall unserem Mandanten raten, unverzüglich gerichtliche Schritte einzuleiten.
Ungeachtet dieser presserechtlichen Verfehlung haben Sie mit der Veröffentlichung den Ruf unserer Mandantin geschädigt.
Dies betrifft insbesondere den Vergleich mit dem "großen Springerschen Vorbild" in Bezug auf Stil und Inhalt der Berichterstattung in Queer mit den Worten:
"Häme und Hetze gegen ausgewiesene Linke, den latenten Rassismus der neuen Mitte in Form ausländerfeindlicher Artikel, den Geschichtsrevisionismus der 'selbstbewußten Nation' inclusive der Verharmlosung des Massenmordes an den europäischen Juden, ..."
Dadurch gerät unsere Mandantin in den Ruf, ein Hetz,- und Revolverblatt zu sein, das im Stil der Bildzeitung zu Ausländerhaß aufstachelt und den Mord an den europäischen Juden verharmlost. Mit der Behauptung, unsere Mandantin verharmlose den Massenmord, überschreiten Sie sogar die Grenze der Schmähkritik und begehen eine Straftat gern. § 187 StGB (Verleumdung), deren Verfolgung sich unsere Mandantin in Abhängigkeit Ihres zukünftigen Verhaltens ausdrücklich vorbehält.
Es liegt auf der Hand, daß unsere Mandantin Ihre zitierten Äußerungen über Stil und Inhalt der Berichterstattung in Queer nicht hinnehmen kann. Durch die unwahre Darstellung werden sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin als auch ihre Ehre und ihr wirtschaftlicher Ruf erheblich gefährdet.
Wir haben Sie deswegen darüberhinaus namens und im Auftrag unserer Mandantin aufzufordern, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ebenfalls die anliegend beigefügte Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung bis zum 26. März 1999, 12.00 Uhr abzugeben.
Des weiteren sind Sie nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, die Kosten unserer Inanspruchnahme nach Maßgabe einer 10/10 Gebühr aus einem Streitwert von 20.000,00 DM gemäß den §§ 11, 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, sowie die Kosten für die Inanspruchnahme bezüglich des Gegendarstellungsverlangens nach Maßgabe einer 10/10-Gebühr sowie einer 7,5/10-Gebühr gem. §§ 11, 118 Abs. 1 Satz 1 anhand desselben Streitwertes zu tragen.
Wir machen Sie bereits jetzt darauf aufmerksam, daß wir für den Fall der nicht rechtzeitigen oder nicht fristgemäßen Abgabe der Erklärung unserer Mandantin raten werden, auch diesbezüglich die notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
[xxx]
RechtsanwaltAnlagen:
Gegendarstellungsverlangen
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Kostennote