Dokumentation: Queer gegen Stedefeldt
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Eike Stedefeld verpflichtet sich gegenüber den Herausgebern von Queer, Christian Scheuß und Micha Schulze,
1. es ab sofort zu unterlassen, in bezug auf Queer wörtlich oder sinngemäß die nachstehend wiedergegebenen Behauptungen bzw. Schmähkritiken und Vergleiche mit anderen Publikationen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
a) in Queer wird der Massenmord an den europäischen Juden verharmlost
b) in Queer wird gegen ausgewiesene Linke gehetzt und Häme verbreitet
c) in Queer werden ausländerfeindliche Artikel veröffentlicht
d) Redaktion und Mitarbeiter rekrutieren sich aus CDU-Personalwie in dem Artikel in den "Positionen des whk" Nr. 2/99 geschehen und wie nachstehend wiedergegeben:
"Tatsächlich weist sie (Queer) nicht nur durch ihren boulevardesken Stil und redaktionelle Schlampigkeit einiges an Ähnlichkeiten mit dem großen Springerschen Vorbild auf: Häme und Hetze gegen ausgewiesene Linke, den latenten Rassismus der neuen Mitte in Form ausländerfeindlicher Artikel, den Geschichtsrevisionismus der 'selbstbewußten Nation' inclusive der Verharmlosung des Massenmordes an den europäischen Juden, Toleranz gegenüber der extremen Rechten und eine stramm konservative ldentitätspolitik, die letztlich der Einordnung des Lesben und Schwule in die "Volksgemeinschaft" den Boden ebnet. Redaktion und Mitarbeiter rekrutieren sich heute zu großen Teilen aus SVD- und sogar CDU-Personal bestenfalls aus Unpolitischen , was die Einhaltung eben dieser Blattlinie garantiert;"
2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von 10.100,00 DM an die Herausgeber von Queer zu zahlen;
3. die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Danuser & Luckhaus nach Maßgabe einer 10/10 Gebühr gemäß den §§ 11, 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von 20.000,00 DM sowie darüberhinaus die Kosten für die Inanspruchnahme bezüglich des Gegendarstellungsverlanges nach Maßgabe einer 10/10-Gebühr sowie einer 7,5/10-Gebühr gern. §§ 11, 118 Abs. 1 Satz 1 von insgesamt 3.061,01 DM zu tragen.
Berlin, den
Eike Stedefeldt