Dokumentation Queer vs. Stedefeldt (7d)
"Hiermit erkläre ich, Micha Schulze, belehrt über die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung, folgendes an Eides statt: (...) noch veröffentlichen wir ausländerfeindliche Artikel ..."
Wahrheitsbeweis
Der (schwule) Rassismus der neuen Mitte ist u.a. gekennzeichnet durch eine meist via Nationalisierung codierte Ethnisierung von (antischwuler) Gewalt. In Queer ist dies maßgeblich zu beobachten in der Rubrik "Schwulen-Ticker". Beispielhaft dafür war der Beitrag "Na also, es geht doch" von Jens Dobler in Ausgabe 5/1999, S. 8, wo homophobe Pöbeleien in einem Schwimmbad "drei cirka 15 bis 18 Jahre alten 'südländisch Aussehenden, vermutlich Türken'" zugeschrieben wurden, die zugleich auch das kennzeichnet schwulen Rassismus zum Sexualobjekt degradiert wurden ("Übermacht junger Männlichkeit"). Das Hausverbot für die drei wurde von Dobler ausdrücklich begrüßt, obwohl die "Täter" sich nicht verteidigen konnten und der ganze Hergang allein auf Aussagen des deutschen "Opfers" namens Hartmut gegenüber dem Schwulen Überfalltelefon in Köln beruhte.
Im Beitrag über die Fahndung der Kölner Polizei nach einem Gewalttäter (1/1999, S. 6) wurde dieser "Alex" konsequent als "rumänischer Stricher" bezeichnet, obwohl seine Herkunft völlig unwesentlich war.
Zum Beitrag über einen "spanischen Trickbetrüger" Ramon (NRW-Ausgabe 12/98) druckte Queer folgenden Leserbrief von Frank Laubenburg/Dortmund (1/1999): "Ein Satz in dem Artikel bedient sehr eindeutig den 'neuen Rassismus der Mitte'. Ein Vorwurf, den ich im Einzelnen begründen möchte: 1. Nicht-Deutsche, die in der Bundesrepublik strafverdächtig sind (und nur das ist 'Ramon' bislang) und sich innerhalb des Landes befinden, werden vor ein bundesrepublikanisches Gericht gestellt. Im Strafrecht gilt nun einmal das Territorialprinzip. Eine 'baldige Abschiebung' aufgrund eines Tatverdachts ist nicht möglich. 2. Selbst wenn eine solche Abschiebung zur Strafverbüßung nach Verurteilung möglich ist, hätte 'Ramon' selbstverständlich das Recht, nach der Verbüßung einer Strafe die jedem EU-Bürger zustehende Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union zu nutzen. Dies als Bedrohung zu begreifen, ist rassistisch. 3. Der Resozialisierungsgedanke des Strafrechts gebietet es zudem, jemandem, der seine Strafe verbüßt hat, nicht dadurch zu brandmarken, daß 'zu befürchten sei', er könne wieder kriminell werden."