Dokumentation
Antwortscheiben des Bundesministeriums für Gesundheit zur whk-Anfrage betreffend die Richtlinien zur assistierten Reproduktion
[Es sei hier das besondere Augenmerk darauf gelenkt, daß das Schreiben in keiner Weise auf die Fragen nach der politischen Bewertung der völkischen BÄK-Richtlinien eingeht.]
Bundesministerium für Gesundheit
Geschäftszeichen 318-105403/06
Bonn, den 29. März 1999
wissenschaftlich-humanitäres komitee
Regionalgruppe Berlin
Mehringdamm 61
10961 Berlin
Betr.: (Muster-) der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion
Bezug: Ihr Schreiben vom 25.1.1999
Sehr geehrter Herr Klauda,sehr geehrter Herr Nehm,
im Auftrag von Frau Ministerin Fischer, an die Sie sich mit Ihrem o.g. Schreiben gewandt haben, danke ich Ihnen für Ihr Schreiben und den beigefügten Fragenkatalog der Richtlinie. Die späte Beantwortung bitte ich wegen der innerhalb des Ministeriums erforderlichen Abstimmung zu entschuldigen.Das Bundesministerium für Gesundheit ist für medizinische und rechtliche Fragen der künstlichen Befruchtung beim Menschen für die der Bund seit 1994 die sogenannte konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG) das in der Bundesregierung federführende Ressort. In den vergangenen Jahren wurde auch aufgrund der umfangreichen Vorarbeiten seit Anfang der 80iger Jahre innerhalb der Bundesregierung und mit Vertretern der Länder geprüft, ob über die geltenden Vorschriften (insbesondere das Embryonenschutzgesetz von 1990) hinaus ein Fortpflanzungsmedizingesetz des Bundes erforderlich ist. Nach dem Regierungswechsel und der Übernahme des Gesundheitsministeriums durch Frau Ministerin Fischer sind diese schwierigen und weittragenden Fragen noch nicht ausreichend geklärt und die Frage eines einschlägigen Gesetzentwurfs noch offen. Die gesetzgeberischen Überlegungen stellen nicht zuletzt in Rechnung, daß die zuständigen Organe der Ärzteschaft durch Vorschriften in ihren Berufsordnungen und spezielle Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion für die Ärzte verbindliches Berufsrecht auf diesem Gebiet gesetzt haben; zuletzt mit der von Ihnen angesprochenen Neufassung der Musterrichtlinien vom Dezember 1998.
Dem Ihrem Schreiben beigefügten Fragenkatalog entnehme ich, daß so gut wie alle Fragen an die Bundesärztekammer gerichtet sind, die ja auch die genannten Musterrichtlinien erlassen hat. Insofern sehe ich mich außer Stande, auf diese Fragen, für die das Bundesministerium für Gesundheit und der Bund überhaupt nicht zuständig sind, zu antworten. Das ärztliche Berufsrecht in Gestalt der Berufsordnungen, Richtlinien und Empfehlungen der Landesärztekammern fällt in die Zuständigkeit der Länder; die Mustervorschriften der Bundesärztekammer richten sich an die für die Umsetzung in geltendes ärztliches Berufsrecht zuständigen Landesärztekammern.
Lediglich zu Ihrer 8. Frage bzgl. der Übernahme von Leistungen zur künstlichen Befruchtung weise ich insbesondere auf die Vorschriften der §§ 27a und 121a des V. Buches des Sozialgesetzbuches hin, die in Kopie beigefügt sind. Ergänzend füge ich die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über künstliche Befruchtung vom 14.8.1990 bei. Aus diesen Vorschriften können Sie unschwer entnehmen, daß die Krankenkassen Leistungen der künstlichen Befruchtung in einem dort näher bestimmten Umfang übernehmen bzw. nicht übernehmen. Insofern hat die Aufklärung der betroffenen Frauen bzw. Paare über die Kostentragung durch die Krankenkassen ihren guten Sinn. Bezüglich der Übernahme von Kosten der sogenannten Mikroinjektion (Spezialabkürzung ICSI) teile ich ergänzend mit, daß der Bundesausschuß im Oktober 1997 ausdrücklich festgestellt hat, daß Kosten dieses Verfahrens wegen noch nicht ausreichender wissenschaftlicher Abklärung dieser Methode von den Krankenkassen vorerst nicht übernommen werden.
Ich bitte um Verständnis, daß ich zu den übrigen Fragen, die in die Zuständigkeit der Ärzteschaft fallen, nicht Stellung nehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Neidert